Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II
Beantragen bei: Jobcenter / Agentur für Arbeit
Voraussetzung: Individuell zu erfragen
Wie viel? Individuell zu erfragen
Zurückzahlen? Nein
Auszubildende erhalten im Sinne des § 7 Absatz 5 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter bestimmten Umständen und nach bestimmten Maßgaben. Diese Leistungen gelten nicht als Arbeitslosengeld II. Allerdings natürlich nur, wenn du für deine Ausbildung nicht schon Anrecht auf BAföG oder BAB hast.