Notfalldarlehn in besonderen Härtefällen - Leistungen nach §27 SGB II
Stand 6/2020
Beantragen bei: Jobcenter (Bundesagentur für Arbeit)
Wie viel? Siehe aktueller Regelbedarf unter Bundesministerium für Arbeit und Soziales: www.bmas.de
Zurückzahlen: Ja
Voraussetzung: Kein Bezug von BAföG. Gemäß der Darlehensregelungen muss das gesamte verwertbare Vermögen aufgebraucht werden, bevor Darlehensleistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II bewilligt werden können. Zum verwertbaren Vermögen zählen auch Barvermögen und Kontoguthaben einschließlich der Rücklagen für kleinere Anschaffungen. Für außergewöhnliche Härtefälle besteht die Möglichkeit der weiteren Finanzierungshilfe nach Paragraph 27 des Sozialgesetzbuches II. Beispielsweise wie:
- Verzögerung der ersten BAföG-Zahlung bei Studienbeginn
- Geldmangel bei unmittelbar bevorstehenden Studienabschluss
- Gefahr der andauernden Erwerbslosigkeit wegen Behinderung oder chronischer Krankheit
- wenn das Studium wegen Krankheit oder Behinderung länger dauert als durch die BAföG-Förderung geleistet wird
- wenn wegen Erziehung von Kindern oder Behinderung keine Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann
Durch eine Sozialgesetzbuchänderung, besteht in einigen Fällen ein grundsätzlicher Anspruch auf ALG II (landläufig auch Hartz IV genannt). Allerdings natürlich nur, wenn du für deine Ausbildung nicht schon Anrecht auf BAföG oder BAB hast. Unter bestimmten Umständen kannst du Leistungen des ALG II beziehen, die du dementsprechend nicht zurückzahlen musst, wie etwa: Übernahme der Heizkosten, einmalige Beihilfen, Übernahme angemessener Unterkunftskosten, Mehrbedarfe, u.v.m.
Vertiefende Informationen unter www.jugend.dgb.de